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Im Übrigen sind die Leistungsinhalte beider Servicestufen identisch. Insbesondere unterscheiden sich Funktionsumfang, Verantwortungsverteilung und Mängelrechte nicht.

Gegenstand der Verfügbarkeitszusage sind ausschließlich

Nicht Gegenstand der Verfügbarkeitszusage sind insbesondere die vom Kunden auf den bezogenen Ressourcen betriebenen Betriebssysteme, Anwendungen und Konfigurationen, die vom Kunden installierte Software Dritter, öffentlich bereitgestellte Betriebssystem-Abbilder, Datenverbindungen jenseits des Übergabepunkts sowie sämtliche Leistungen im Verantwortungsbereich des Kunden nach Ziffer 4.2 der Leistungsbeschreibung Self-Service.

Die Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 4 umfasst sowohl die Erreichbarkeit des Messgegenstands über das Netz (IP-Konnektivität) als auch dessen bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Eine getrennte Zusage für einzelne Schichten wird nicht abgegeben; maßgeblich ist allein die Nutzbarkeit aus Sicht des Kunden am Messpunkt nach Ziffer 5.

Die Anbieterin schuldet für den Messgegenstand nach Ziffer 3 eine Verfügbarkeit von

Ob ein Produkt georedundant betrieben wird, ergibt sich aus der Produktbeschreibung und aus der Buchung. Der georedundante Betrieb setzt voraus, dass der Kunde die hierfür erforderlichen Ressourcen an beiden Standorten bezieht.

Diese Werte sind Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Haltbarkeitsgarantie wird ausdrücklich nicht übernommen.

Die Anbieterin erbringt die zugesagte Verfügbarkeit durch redundante Auslegung des Messgegenstands über mehrere physische Server. Der Ausfall eines einzelnen physischen Servers führt für sich genommen nicht zur Nichtverfügbarkeit im Sinne der Ziffer 6.

Messzeitraum für die laufende Überwachung ist der Kalendermonat. Die Jahresverfügbarkeit ergibt sich als nach der Dauer der Messzeiträume gewichtetes Mittel der Monatswerte des Kalenderjahres. Beginnt oder endet der Vertrag unterjährig, wird anteilig gerechnet.

Messpunkt ist der Übergabepunkt des Rechenzentrums zu anderen Netzen. Die Messung erfolgt durch das Überwachungssystem der Anbieterin. Das Prüfintervall beträgt fünf Minuten und entspricht damit dem Prüfintervall, in dem die Erreichbarkeit auf Ebene der Vorleistung erfasst wird.

Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:

V = (T − W − N) ÷ (T − W) × 100

Dabei bezeichnet T die Gesamtzeit des Messzeitraums, W die Summe der Zeiten geplanter Wartungsarbeiten nach Ziffer 7 und N die Summe der Nichtverfügbarkeitszeiten nach Ziffer 6.

Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn der Messgegenstand nach Ziffer 3 vom Messpunkt aus nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Sie beginnt mit der ersten fehlgeschlagenen Prüfung des Überwachungssystems oder, sofern früher, mit dem Zugang einer Störungsmeldung des Kunden nach Ziffer 8, und endet mit der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit.

Nichtverfügbarkeit wird in angefangenen Prüfintervallen erfasst. Eine Störung gilt erst dann als Nichtverfügbarkeit, wenn zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen. Die kleinste erfassbare Nichtverfügbarkeit beträgt damit zehn Minuten.

Eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit, insbesondere eine Verlängerung von Antwortzeiten ohne funktionale Einschränkung, stellt keine Nichtverfügbarkeit dar.

Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben außer Betracht Zeiten, in denen die Nutzbarkeit beeinträchtigt ist aufgrund von

Geplante Wartungsarbeiten kündigt die Anbieterin mindestens zwei Kalendertage vor Durchführung auf der Statusseite unter https://main-cloud.io/status an. Betreffen die Arbeiten nur einzelne Kunden, erfolgt die Ankündigung zusätzlich per E-Mail an die im Nutzerkonto hinterlegte Adresse. Die Ankündigung benennt Beginn, voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen.

Die Summe der Zeiten geplanter Wartungsarbeiten überschreitet 10 Stunden je Kalendermonat und 120 Stunden je Kalenderjahr nicht. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit innerhalb des Regelwartungsfensters [Wochentag, Uhrzeit von–bis] durchgeführt. Zeiten, die über die Obergrenze hinausgehen, gelten als Nichtverfügbarkeit.

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder der Betriebsfähigkeit ist die Anbieterin berechtigt, Wartungsarbeiten ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist durchzuführen. Sie informiert den Kunden unverzüglich und beschränkt die Arbeiten auf das erforderliche Maß. Die Summe dringender Wartungsarbeiten überschreitet 10 Stunden je Kalendermonat nicht; darüber hinausgehende Zeiten gelten als Nichtverfügbarkeit.

Störungsmeldungen und Serviceanfragen sind über das Ticketsystem unter https://digital-projects.atlassian.net/helpcenter/maincloud/ oder per E-Mail an support@main-cloud.io zu richten. Meldungen der Priorität 1 sind zusätzlich telefonisch unter +49 69 2474504 40 anzuzeigen. Maßgeblich für den Beginn der Reaktionszeit ist der Zugang der Meldung über einen dieser Wege.

Die Meldung hat eine Beschreibung der Störung, die betroffene Leistung, den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens sowie, soweit möglich, Angaben zur Reproduzierbarkeit zu enthalten. Der Kunde benennt einen für Rückfragen erreichbaren Ansprechpartner.

Priorität Bezeichnung Definition
1 Betriebsverhindernde Störung Die Plattform, die API oder das Dashboard sind vollständig nicht nutzbar oder eine zentrale Funktion ist ausgefallen. Ein Weiterarbeiten ist nicht möglich; eine Umgehungslösung besteht nicht.
2 Betriebsbehindernde Störung Eine wesentliche Funktion ist erheblich eingeschränkt. Ein Weiterarbeiten ist nur mit erheblichem Mehraufwand oder mittels Umgehungslösung möglich.
3 Sonstige Störung Eine Funktion ist eingeschränkt oder weicht von der Leistungsbeschreibung ab, ohne dass der Betrieb erheblich beeinträchtigt wird.
4 Serviceanfrage Anfrage ohne Störungsbezug, insbesondere Auskunfts-, Konfigurations- und Bereitstellungsanfragen.
 
Die Einstufung nimmt der Kunde bei der Meldung vor. Die Anbieterin kann die Einstufung nach sachlicher Prüfung ändern; sie teilt dem Kunden die Änderung unter Angabe der Gründe mit. Bei Uneinigkeit verständigen sich die Parteien unverzüglich.
 

Die Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang einer Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten und der ersten qualifizierten Rückmeldung der Anbieterin an den Kunden. Eine qualifizierte Rückmeldung liegt vor, wenn die Anbieterin die Meldung inhaltlich aufgenommen hat und den Kunden über die eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet.

Geht eine Meldung außerhalb der Servicezeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit dem Beginn der nächsten Servicezeit. Die Reaktionszeit ist keine Zusage einer Wiederherstellungs- oder Behebungszeit. Eine Wiederherstellungszeit wird nicht geschuldet.

Die Anbieterin bearbeitet Störungen mit der nach der jeweiligen Priorität gebotenen Sorgfalt und unterrichtet den Kunden bei Störungen der Priorität 1 fortlaufend über den Bearbeitungsstand.

Unterschreitet die nach Ziffer 5 berechnete Verfügbarkeit im Kalendermonat den für die gebuchte Servicestufe maßgeblichen Monatsschwellenwert, kann der Kunde eine Service-Gutschrift verlangen. Der Monatsschwellenwert entspricht dem für die Servicestufe nach Ziffer 4 zugesagten Jahreswert, also 99,5 % in der Servicestufe Standard sowie 99,8 % beziehungsweise 99,9 % in der Servicestufe Enterprise. Die Gutschrift bemisst sich nach den im betroffenen Kalendermonat für das betroffene Produkt geschuldeten Entgelten.

Erreichte Verfügbarkeit im Kalendermonat Service-Gutschrift
unterhalb des Monatsschwellenwerts bis einschließlich 99,0 % 10 %
unterhalb 99,0 % bis einschließlich 98,0 % 25 %
unterhalb 98,0 % bis einschließlich 95,0 % 50 %
unterhalb 95,0 % 100 %
 
Der Kunde macht die Service-Gutschrift innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend. Die Gutschrift wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
 

Service-Gutschriften werden als pauschalierte Minderung gewährt. Sie werden auf gesetzliche Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

Die Anbieterin informiert über Störungen und geplante Wartungsarbeiten auf der Statusseite unter https://main-cloud.io/status. Auf Anforderung des Kunden stellt sie einmal je Kalenderjahr einen Nachweis über die erreichte Verfügbarkeit des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform zur Verfügung.

In der Servicestufe Enterprise erhält der Kunde zusätzlich jeden Monat einen Bericht über die erreichte Verfügbarkeit, die im Berichtszeitraum aufgetretenen Störungen und die getroffenen Maßnahmen.

Für Änderungen dieses SLA gilt § 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

Die Anbieterin erbringt die Leistungen unter Einsatz dedizierter Server, die sie von einem Infrastrukturdienstleister anmietet. Der Infrastrukturdienstleister ist Unterauftragnehmer der Anbieterin; die Anbieterin bleibt dem Kunden gegenüber alleinige Vertragspartnerin und für die Erbringung der Leistungen verantwortlich. Ein unmittelbarer Anspruch des Kunden gegen den Infrastrukturdienstleister besteht nicht.

Die Verantwortlichkeit des Infrastrukturdienstleisters ist auf die Hardware, das physikalische Umfeld, die Energieversorgung und die IP-Anbindung beschränkt und endet vor den darauf betriebenen Anwendungen und Inhalten. Verfügt die Anbieterin über administrative Rechte auf einem Server, beschränkt sich die Systemverantwortung des Infrastrukturdienstleisters auf die reine Hardwareplattform und die Infrastruktur; Konfigurationsfehler und durch administrative Änderungen verursachte Ausfälle liegen dann außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

Diese Abgrenzung wirkt nicht zu Lasten des Kunden. Sie ändert nichts an der Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 4 und begründet keinen zusätzlichen Ausschlusstatbestand über Ziffer 7 hinaus.

Die von der Anbieterin beim Infrastrukturdienstleister gebuchte Serviceklasse ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Die Serviceklassen sind wie folgt ausgestaltet:

Merkmal Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3
Verfügbarkeit IP-Konnektivität p. m. 99,9 % 99,9 % 99,9 %
Verfügbarkeit Server p. m. 99,5 % 99,0 % 98,5 %
Reaktionszeit 1 Std., 24/7 4 Std., 24/7 2 Std., Geschäftszeiten
Wiederherstellungszeit 12 Std., 24/7 24 Std., 24/7 2 Arbeitstage, Geschäftszeiten
Zulässige Ausfallzeit Server p. a. (rechnerisch) rd. 44 Std. rd. 88 Std. rd. 131 Std.
 
Ist keine Serviceklasse ausdrücklich vereinbart, gilt Klasse 3 als vereinbart. Die Geschäftszeiten des Infrastrukturdienstleisters sind Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr; gesetzliche Feiertage liegen außerhalb der Geschäftszeiten.
 

Die Anbieterin nimmt Störungsmeldungen des Kunden nach Ziffer 8 entgegen und gibt sie, soweit die Störung im Verantwortungsbereich des Infrastrukturdienstleisters liegt, unverzüglich an diesen weiter. Sie hält zu diesem Zweck während der Servicezeiten der jeweiligen Servicestufe einen erreichbaren Ansprechpartner vor. Der Kunde meldet Störungen ausschließlich an die Anbieterin.

Die Anbieterin ist berechtigt, den Infrastrukturdienstleister zu wechseln oder weitere Infrastrukturdienstleister einzusetzen, sofern die Zusagen dieses SLA dadurch nicht beeinträchtigt werden und der Standort der Datenverarbeitung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleibt. Sie zeigt einen Wechsel mindestens zwei Wochen vorher in Textform an. Die Regelungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zum Wechsel von Unterauftragsverarbeitern bleiben unberührt.