Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cloud-, Platform- und Software-as-a-Service-Leistungen
main cloud solutions GmbH, Hanauer Landstraße 151, 60314 Frankfurt am Main
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt a.M., HRB 126739
Geschäftsführung: Simon Toprak, Sascha Vorderstemann
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE351896546
Telefon: +49 69 2474504 40
Telefax: +49 69 2474504 49
E-Mail: support@main-cloud.io
Störungs- und Sicherheitsmeldungen außerhalb der Servicezeiten: +49 69 2474504 40
Statusseite: https://main-cloud.io/status
§ 1 Geltungsbereich, Adressatenkreis, Rangfolge
- (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen") gelten für sämtliche Verträge zwischen der main cloud solutions GmbH (nachfolgend „Anbieterin") und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde") über die entgeltliche und unentgeltliche Bereitstellung von Cloud-, Platform-as-a-Service- und Software-as-a-Service-Leistungen im Self-Service sowie über den Betrieb von IT-Services durch die Anbieterin (nachfolgend „Managed Services"). Bereitstellung und Betrieb werden nachfolgend einheitlich als „Leistungen" bezeichnet.
- (2) Die Angebote der Anbieterin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung der Leistungen ausgeschlossen. Sämtliche Preisangaben der Anbieterin sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- (3) Mit der Registrierung versichert der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt und die Leistungen ausschließlich zu diesen Zwecken nutzt. Die Anbieterin ist berechtigt, einen Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen und den Zugang bis zu dessen Vorlage zu sperren.
- (4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbieterin ihnen nicht gesondert widerspricht und die Leistungen in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Anbieterin mindestens in Textform.
- (5) Bestandteil des Vertrages sind neben diesen Bedingungen das Service Level Agreement, die Leistungsbeschreibung Self-Service, bei Buchung von Managed Services die Produktbeschreibung Managed Services nebst Betriebskonzept und Betriebshandbuch sowie die bei Buchung gültige Preisliste. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge in absteigender Ordnung: Service Level Agreement, Produktbeschreibung Managed Services, Leistungsbeschreibung Self-Service, diese Bedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
- (1) Die Anbieterin stellt dem Kunden die von ihm gebuchten Leistungen für die Dauer des Vertrages zur Nutzung über das Internet bereit. Ein Anspruch auf Überlassung oder Übertragung der den Leistungen zugrunde liegenden Software besteht nicht.
- (2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde die betreffende Leistung im Dashboard bestellt und die Anbieterin die Leistung bereitstellt oder die Bestellung in Textform bestätigt. Über jede gebuchte Leistung wird ein eigenständiger Vertrag geschlossen; ein Rahmenvertrag wird nicht begründet.
- (3) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung Self-Service, dem Service Level Agreement und der bei Buchung gültigen Preisliste. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen und Produktdarstellungen begründen keine über diese Dokumente hinausgehende Leistungspflicht.
- (4) Die Rechtsnatur des Vertrages richtet sich nach der gebuchten Leistung. Auf die Bereitstellung von Leistungen im Self-Service findet, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, das Recht der Miete (§§ 535 ff. BGB) Anwendung. Auf Managed Services findet das Recht des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) Anwendung; die Anbieterin schuldet insoweit die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Betriebsleistungen und die Einhaltung der vereinbarten Service Level, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden Erfolg. Auf gesondert beauftragte projektbezogene Leistungen mit abgrenzbarem Leistungsergebnis, insbesondere Migrations- und Einrichtungsleistungen, findet das Recht des Werkvertrages (§§ 631 ff. BGB) einschließlich der Abnahme Anwendung.
- (5) Die Anbieterin erbringt ihre Leistungen bis zum Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Ausgang des Rechenzentrums, in dem die Leistung betrieben wird, zu anderen Netzen. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt schuldet die Anbieterin nicht.
§ 3 Registrierung, Nutzerkonto und Organisation
- (1) Die Nutzung der Leistungen setzt die Registrierung mindestens eines Nutzers voraus. Für die Registrierung gibt der Nutzer seine dienstliche E-Mail-Adresse, seinen Vor- und Familiennamen sowie ein Passwort an. Die Registrierung wird durch Bestätigung des in einer Bestätigungs-E-Mail übersandten Links abgeschlossen (Double-Opt-in).
- (2) Der Bezug entgeltlicher Leistungen setzt zusätzlich die Anlage einer Organisation voraus. Hierfür sind die vollständige Firmierung, der Sitz des Unternehmens, eine abweichende Rechnungsanschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie vollständige Zahlungsdaten anzugeben. Der die Organisation anlegende Nutzer versichert, zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für das Unternehmen bevollmächtigt zu sein.
- (3) Der Kunde kann über den Administrator-Zugang weitere Nutzer zu seiner Organisation einladen und deren Rechte erweitern und beschränken. Sämtliche Nutzer, denen der Kunde entsprechende Rechte einräumt, können durch den Abruf von Leistungen Entgelte auslösen. Der Kunde trägt hierfür die alleinige Verantwortung.
- (4) Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erlangt der Kunde Kenntnis von einer unbefugten Nutzung oder hat er einen entsprechenden Verdacht, hat er die Anbieterin unverzüglich zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Unterbindung der unbefugten Nutzung zu ergreifen.
- (5) Die Anbieterin ist berechtigt, ein Nutzerkonto zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Zugangsdaten bestehen. Sie informiert den Kunden hierüber unverzüglich über die im Nutzerkonto hinterlegten Kontaktdaten.
§ 4 Unentgeltlicher Testzugang
- (1) Die Anbieterin ermöglicht die Einrichtung eines unentgeltlichen Testzugangs, ohne dass hierfür Unternehmens- und Zahlungsdaten anzugeben sind. Erforderlich sind allein die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die ausdrückliche Bestätigung, dass der Nutzer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt.
- (2) Der Testzeitraum beträgt 30 Tage ab Freischaltung des Testzugangs. Funktionsumfang und abrufbare Ressourcen sind während des Testzeitraums begrenzt; Einzelheiten regelt die Leistungsbeschreibung Self-Service.
- (3) Für den Testzugang gilt das Service Level Agreement nicht. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung der Anbieterin richtet sich insoweit nach §§ 599, 600 BGB; § 22 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
- (4) Der Testzugang endet mit Ablauf des Testzeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit Ablauf werden das Testsystem und sämtliche darin gespeicherten Daten automatisiert und endgültig gelöscht. Eine Wiederherstellung durch die Anbieterin ist ausgeschlossen. Die Anbieterin weist den Nutzer zwei Tage vor Ablauf per E-Mail auf die bevorstehende Löschung hin.
- (5) Der Nutzer kann den Testzugang vor Ablauf des Testzeitraums in ein entgeltliches Vertragsverhältnis überführen, indem er die Angaben nach § 3 Abs. 2 vollständig macht und ein Produkt bucht. In diesem Fall bleiben die im Testsystem gespeicherten Daten erhalten und werden in die gebuchte Umgebung übernommen. Ein Anspruch auf Übernahme sämtlicher Konfigurationen besteht nicht.
- (6) Der Nutzer ist für den rechtzeitigen Export seiner Daten vor Ablauf des Testzeitraums allein verantwortlich. Die Anbieterin stellt hierfür die im Dashboard vorgesehenen Exportfunktionen bereit.
- (7) Die wiederholte Einrichtung von Testzugängen zum Zweck der Verlängerung des Testzeitraums ist unzulässig. Die Anbieterin ist in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Testzugänge ohne Vorankündigung zu löschen.
- (8) Beide Seiten können den Testzugang jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft beenden.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Self-Service
- (1) Der Kunde verwaltet die von ihm gebuchten Leistungen eigenständig über das Dashboard und die bereitgestellten Programmierschnittstellen. Er kann Ressourcen selbständig anlegen, ändern, skalieren, überwachen und löschen. Die Anbieterin schuldet die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Plattform, Schnittstellen und Verwaltungswerkzeuge.
- (2) Die Nutzung der Ressourcen erfolgt im Fair-Use-Modell. Ein Mindestmaß an jederzeit abrufbaren Ressourcen wird nicht zugesagt. Der Kunde nutzt die Leistungen so, dass die Nutzung durch andere Kunden nicht beeinträchtigt wird. Die Anbieterin ist berechtigt, bei missbräuchlicher oder übermäßiger Nutzung Maßnahmen zum Schutz der Verfügbarkeit für andere Kunden zu ergreifen.
- (3) Die maximal abrufbare Ressourcenmenge kann durch eine Obergrenze begrenzt werden. Die Obergrenze kann einvernehmlich angepasst werden.
- (4) Die Anbieterin ist berechtigt, die Leistungen fortzuentwickeln und dem Kunden anstelle der bei Vertragsbeginn bereitgestellten Version eine neue Version zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung, wenn der Leistungsgegenstand nicht grundlegend verändert wird und die Änderung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen hinnehmbar ist. Sind negative Auswirkungen auf Verfügbarkeit oder Funktionsumfang zu erwarten, kündigt die Anbieterin die Änderung vorher an. Erfolgt eine Änderung ungeplant, insbesondere aus Sicherheitsgründen, informiert die Anbieterin den Kunden unverzüglich. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung einer neueren Version besteht nicht.
§ 6 Verfügbarkeit und Wartung
- (1) Die geschuldete Verfügbarkeit richtet sich nach dem Service Level Agreement. Die Anbieterin bietet die Servicestufen „Standard" und „Enterprise" an; die Zuordnung ergibt sich aus dem gebuchten Produkt.
- (2) Die im Service Level Agreement genannten Verfügbarkeitswerte sind Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt die Anbieterin ausdrücklich nicht.
- (3) Die Anbieterin ist berechtigt, Wartungsarbeiten zur Erhaltung der Sicherheit und Verfügbarkeit sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen durchzuführen. Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens zwei Kalendertage vorher auf der Statusseite und, soweit nur einzelne Kunden betroffen sind, zusätzlich per E-Mail angekündigt. Die Zeiten geplanter Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
- (4) Dringende Wartungsarbeiten, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder Betriebsfähigkeit erforderlich sind, darf die Anbieterin auch ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist durchführen. Sie informiert den Kunden unverzüglich.
§ 7 Schulungen
- (1) Schulungen zu den Leistungen führt die Anbieterin in ihren eigenen Räumen durch. Auf Wunsch des Kunden findet die Schulung in dessen Räumen statt, sofern der Kunde die hierfür erforderliche technische Ausstattung stellt. In diesem Fall trägt der Kunde nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich die Fahrtzeiten und Fahrtkosten des Schulungspersonals.
- (2) Die Anbieterin kann einen vereinbarten Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Sie teilt dem Kunden die Absage unverzüglich mit und bietet ihm Ersatztermine an. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Absage richten sich nach § 22.
§ 8 Nutzungsrechte
- (1) Die Anbieterin räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Leistungen im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränkt.
- (2) Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung der Anbieterin nicht berechtigt, die Leistungen zu ändern, zu erweitern, sonst umzuarbeiten oder zu dekompilieren, soweit dies über die gesetzlich zwingenden Befugnisse der §§ 69d, 69e UrhG hinausgeht.
- (3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen zu erlangen, soweit die betreffenden Bestandteile nicht öffentlich verfügbar sind.
- (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Anbieterin mindestens in Textform. Erteilt die Anbieterin ihre Zustimmung, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte zur Einhaltung der für die Leistungen geltenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen verpflichtet wird.
§ 9 Kundendaten und Kundenmaterialien
- (1) Kundendaten sind sämtliche Informationen, die der Kunde oder von ihm autorisierte Personen oder Systeme bei Nutzung der Leistungen auf die Systeme der Anbieterin übertragen. Die Verwaltung der Kundendaten liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
- (2) Überlässt der Kunde der Anbieterin geschützte Inhalte, insbesondere urheber-, marken- oder kennzeichenrechtlich geschützte Materialien, räumt er der Anbieterin ein einfaches, auf den Vertragszweck, den Ort der vertragsgemäßen Nutzung und die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.
- (3) Der Kunde versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die zur Einräumung der Rechte nach Absatz 2 erforderlich sind. Er stellt die Anbieterin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
- (4) Entsteht während der Vertragslaufzeit durch erlaubte Tätigkeiten des Kunden, insbesondere durch die Zusammenstellung von Anwendungsdaten, eine Datenbank oder ein Datenbankwerk, stehen sämtliche Rechte hieran dem Kunden zu.
§ 10 Zulässige Nutzung
- (1) Der Kunde wird die Leistungen nicht in einer Weise nutzen, welche die Leistungserbringung gegenüber ihm oder gegenüber anderen Kunden beeinträchtigt oder die Sicherheit der Plattform gefährdet.
- (2) Der Kunde wird die Leistungen nicht zu rechtswidrigen oder missbräuchlichen Zwecken nutzen. Unzulässig sind insbesondere:
- a) das Speichern, Verbreiten oder Veröffentlichen von Inhalten, die Rechte Dritter verletzen;
- b) Inhalte, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, zu Straftaten anleiten, terroristischen Zwecken dienen oder Darstellungen sexuellen Missbrauchs enthalten;
- c) Inhalte, die geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen;
- d) der Versand unerbetener Werbung sowie Handlungen, die geeignet sind, Dritte auszuspähen, zu belästigen oder deren Systeme zu beeinträchtigen.
- (3) Die Anbieterin führt keine allgemeine Überwachung oder Moderation der vom Kunden gespeicherten Inhalte durch. Erlangt sie Kenntnis von einem Verstoß gegen Absatz 2, insbesondere durch behördliche oder gerichtliche Anordnung oder durch einen Hinweis Dritter, ist sie berechtigt, die betreffenden Inhalte zu sperren oder zu entfernen.
- (4) Die Anbieterin informiert den Kunden über eine Sperrung oder Entfernung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Beruht die Maßnahme auf einem Hinweis Dritter, prüft die Anbieterin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, ob die Maßnahme aufrechterhalten bleibt. Der Kunde kann der Entscheidung widersprechen.
§ 11 Software Dritter und Open-Source-Komponenten
- (1) Die Leistungen enthalten Softwarebestandteile Dritter. Bezieht der Kunde solche Bestandteile über die Anbieterin und verwaltet er sie eigenständig, verpflichtet er sich zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen. Die Anbieterin stellt diese vorab zur Verfügung.
- (2) Dem Kunden ist bekannt, dass die Lizenzbedingungen Dritter von diesen geändert werden können. Wirkt sich eine solche Änderung auf die Leistungserbringung aus, ist die Anbieterin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine funktional gleichwertige Ersatzlösung einzusetzen. Sie informiert den Kunden vorab.
- (3) Installiert der Kunde eigenständig Software auf den ihm bereitgestellten Ressourcen, kommt ein Lizenzvertrag ausschließlich zwischen ihm und dem jeweiligen Hersteller zustande. Der Kunde ist allein für die fortlaufend ordnungsgemäße Lizenzierung verantwortlich. Die Anbieterin übernimmt keine Gewähr für Funktion und Sicherheit dieser Software.
§ 12 Mitwirkungspflichten und Verantwortungsbereiche
- (1) Die Leistungen werden im Modell der geteilten Verantwortung erbracht. Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung Self-Service.
- (2) Der Kunde ist für die sachgerechte Konfiguration der von ihm genutzten Ressourcen verantwortlich, insbesondere für sicherheitsrelevante Einstellungen, die Vergabe von Berechtigungen und die Absicherung des Netzwerkzugriffs. Die bereitgestellte Software ist nicht für den Produktivbetrieb vorkonfiguriert.
- (3) Der Kunde stellt sicher, dass die auf den Systemen der Anbieterin gespeicherten Daten frei von Schadsoftware sind.
- (4) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegende Software aktuell zu halten und erforderliche Aktualisierungen zeitnah einzuspielen. Kommt er dieser Pflicht trotz zweimaliger Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Anbieterin berechtigt, die Aktualisierung selbst durchzuführen. Sie kündigt dies mindestens drei Tage vorher unter Angabe des Zeitpunkts und der Zielversion an.
- (5) Der Kunde hat Funktionsausfälle, Störungen, Beeinträchtigungen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich und so präzise wie möglich über die in § 20 genannten Meldewege anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt § 536c BGB entsprechend.
- (6) Die Anbieterin ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Vereinbarte Zeitpläne verschieben sich entsprechend. Die Anbieterin gerät nicht in Verzug, solange eine erforderliche Mitwirkungshandlung aussteht.
- (7) Eine Meldung eines vermeintlichen Sicherheitsvorfalls, die sich nachträglich als unbegründet erweist, hat für den Meldenden keine nachteiligen Folgen.
- (8) Erbringt die Anbieterin Managed Services, handelt sie als selbständige Unternehmerin. Das eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich dem Auswahl- und Weisungsrecht der Anbieterin. Fachliche Vorgaben des Kunden werden ausschließlich über die vereinbarten Meldewege sowie über Betriebskonzept und Betriebshandbuch erteilt und begründen kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
- (9) Für Managed Services und projektbezogene Leistungen benennen beide Parteien jeweils einen Ansprechpartner, der die Partei in allen mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Fragen vertritt. Zur Wahrung der Kontinuität wechselt die Anbieterin den von ihr benannten Ansprechpartner nur mit Zustimmung des Kunden aus. Der Kunde darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Wechsel erforderlich ist. Absatz 8 bleibt unberührt.
§ 13 Datensicherung
- (1) Für eine dem Stand der Technik entsprechende, regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. Er nimmt die Sicherung außerhalb der von der Anbieterin bereitgestellten Leistungen oder in einem hierfür gesondert gebuchten Speicherangebot vor.
- (2) Eine im Rahmen einzelner Leistungen erfolgende Replikation von Daten erfüllt nicht die Funktion einer Datensicherung, da sie keinen Zugriff auf frühere Datenstände ermöglicht.
§ 14 Preise, Abrechnung und Zahlung
- (1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung im Dashboard veröffentlichten Preise. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach der gebuchten Leistung beziehungsweise nach dem tatsächlichen Verbrauch.
- (2) Rechnungspositionen, deren Höhe zu Beginn des Abrechnungsmonats feststeht, werden monatlich im Voraus abgerechnet. Verbrauchsabhängige Positionen werden im Folgemonat nachträglich abgerechnet.
- (3) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- (4) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden per Kreditkarte oder im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt der Anbieterin hierzu die erforderlichen Ermächtigungen und hält die hinterlegten Zahlungsdaten aktuell. Die Anbieterin kündigt den Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren mindestens zwei Tage vor Belastung an (Pre-Notification). Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.
- (5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit der Einzug nicht nach Absatz 4 erfolgt. Ist ein Teilbetrag streitig, ist der unstreitige Teil in jedem Fall auszugleichen. Verzugsvoraussetzungen und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- (6) Einwendungen gegen eine Abrechnung hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang in Textform zu erheben. Die Erhebung von Einwendungen nach Ablauf dieser Frist bleibt möglich; Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
- (7) Die Anbieterin ist berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Beginn eines Kalendermonats anzupassen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist die Anbieterin in der Ankündigung hin.
- (8) Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, insbesondere Leistungen im Change-Request-Verfahren sowie Maßnahmen nach Ziffer 2.6 der Produktbeschreibung Managed Services, werden nach den Stundensätzen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zuzüglich angefallener Materialkosten abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten. Die Anbieterin weist die abgerechneten Aufwände auf Verlangen des Kunden nachvollziehbar nach.
- (9) Ist für Leistungen nach Absatz 8 ein Budget vereinbart, rechnet die Anbieterin die tatsächlich angefallenen Aufwände nach den Stunden- und Tagessätzen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste gegen dieses Budget ab. Verlangt der Kunde nachträglich eine Änderung des Leistungsumfangs, kann die Anbieterin hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen; sie teilt dem Kunden deren voraussichtliche Höhe vor Durchführung mit. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn die Parteien hierüber Einvernehmen erzielt haben. Aufwände, die ein vereinbartes Budget überschreiten, sind nur nach vorheriger Vereinbarung mindestens in Textform zu vergüten; die Anbieterin weist den Kunden rechtzeitig darauf hin, sobald absehbar ist, dass das Budget nicht ausreicht.
- (10) Leistungen, die die Anbieterin auf Wunsch des Kunden von Dritten bezieht, insbesondere Software, Services, Plugins, Domains und Hosting, stellt sie dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Sie teilt dem Kunden die voraussichtlichen Kosten vor dem Bezug mit; der Bezug erfolgt erst nach Zustimmung des Kunden mindestens in Textform.
- (11) Die Anbieterin ist berechtigt, ihre Forderungen gegen Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestraße 2–8, 50672 Köln, abzutreten. Ob eine Abtretung erfolgt, teilt die Anbieterin dem Kunden bei Vertragsschluss mit. In diesem Fall kann der Kunde nur an die abcfinance GmbH mit schuldbefreiender Wirkung leisten; deren Bankverbindung wird ihm bei Vertragsschluss mitgeteilt.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
- (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Bereitstellung der gebuchten Leistung. Eine Mindestlaufzeit wird nicht vereinbart.
- (2) Der Kunde kann die Nutzung einzelner im On-Demand-Modell bezogener Ressourcen jederzeit beenden, indem er sie über das Dashboard freigibt; einer Kündigungserklärung bedarf es hierfür nicht.
- (3) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung durch den Kunden kann über die im Dashboard vorgesehene Funktion oder in Textform erklärt werden.
- (4) Für Managed Services gilt abweichend von Absatz 3 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.
- (5) Die Anbieterin kann den Vertrag über einen Managed Service mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn für die betriebene Software keine Aktualisierungen mehr bereitgestellt werden und dadurch ein sicherer Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Sie informiert den Kunden unverzüglich, sobald ihr der bevorstehende Wegfall der Aktualisierungen bekannt wird, und erörtert mit ihm mögliche Alternativen.
- (6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Anbieterin insbesondere vor, wenn
- a) der Kunde seinen vertraglichen Pflichten trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt;
- b) der Kunde gegen § 10 verstößt, insbesondere wenn Inhalte aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu sperren oder zu entfernen sind;
- c) der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung in Verzug ist;
- d) der Kunde unrichtige Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft gemacht hat oder die Leistungen entgegen § 1 Abs. 2 zu privaten Zwecken nutzt;
- e) der Kunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
§ 17 Sperrung
- (1) Die Anbieterin ist berechtigt, den Zugang zu den Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt oder wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Plattform erforderlich ist.
- (2) Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu beschränken. Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes, soweit dies rechtlich zulässig ist, und hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist.
- (3) Hat der Kunde die Sperrung zu vertreten, bleibt seine Vergütungspflicht für den Zeitraum der Sperrung bestehen. Sperrzeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
§ 18 Beendigung, Datenexport und Löschung
- (1) Mit Beendigung des Vertrages stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen unverzüglich ein. Der Zugang wird deaktiviert.
- (2) Der Kunde hat während der Vertragslaufzeit jederzeit die Möglichkeit, seine Daten in den vom jeweiligen Produkt angebotenen Formaten eigenständig zu exportieren. Er ist verpflichtet, den Export rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages vorzunehmen. Eine Bereitstellung oder Herausgabe der Daten durch die Anbieterin nach Vertragsende ist ausgeschlossen, soweit nicht § 19 etwas anderes bestimmt.
- (3) Nach Beendigung des Vertrages verbliebene Daten werden spätestens sieben Tage nach Vertragsende endgültig gelöscht. Eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen. Produktspezifisch kürzere Fristen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung Self-Service.
- (4) Nutzt der Kunde die Leistungen über das Vertragsende hinaus, ist diese Nutzung bis zur endgültigen Einstellung nach den zuletzt gültigen Preisen zu vergüten. Weder wird hierdurch das beendete Vertragsverhältnis verlängert noch ein neuer Vertrag begründet.
§ 19 Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes (Verordnung (EU) 2023/2854)
- (1) Der Kunde ist berechtigt, jederzeit zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters zu wechseln oder sämtliche exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte (gemeinsam „Daten") auf eine eigene Infrastruktur zu übertragen.
- (2) Der Kunde teilt der Anbieterin das Wechselverlangen mindestens in Textform mit. Einer Kündigungserklärung bedarf es hierfür nicht.
- (3) Die Anbieterin unterstützt den Kunden, einen von ihm autorisierten Dritten oder den von ihm beauftragten neuen Anbieter beim Vollzug des Wechsels in angemessenem Umfang. Sie setzt die bisher vereinbarte Leistung bis zum erfolgreichen Vollzug des Wechsels fort. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die exportierbaren Daten extrahiert und in geeigneter Weise zum Abruf bereitgestellt worden sind.
- (4) Die Übergangsfrist beginnt mit der Mitteilung der Anbieterin, dass die exportierbaren Daten zum Export bereitstehen, spätestens jedoch zwei Monate nach Zugang des Wechselverlangens. Kann die Anbieterin diese Frist aus technischen Gründen nicht einhalten, teilt sie dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Wechselverlangens begründet mit; sie ist in diesem Fall berechtigt, die Übergangsfrist um höchstens sieben Monate ab dieser Mitteilung zu verlängern. Der Kunde kann die Übergangsfrist einmalig um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern; er teilt dies der Anbieterin unverzüglich mit.
- (5) Nach Ablauf der Übergangsfrist beginnt die Datenabruffrist. Sie beträgt mindestens 30 Kalendertage. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde die Daten abzurufen.
- (6) Die Anbieterin stellt auf ihrer Internetseite Informationen bereit, die den Wechsel unterstützen, insbesondere zu Wechselverfahren, zu den maschinenlesbaren Exportformaten und offenen Schnittstellen sowie zu bekannten technischen Beschränkungen. Sie stellt ferner eine Auflistung der übertragbaren Datenkategorien bereit und weist auf solche Datenkategorien hin, die wegen ihrer Funktion für den internen Betrieb oder wegen entgegenstehender Geschäftsgeheimnisse nicht exportiert werden können.
- (7) Die bis zum erfolgreichen Vollzug des Wechsels fortgesetzte Leistung ist nach den zuletzt gültigen Preisen zu vergüten. Ein gesondertes Entgelt für den Wechsel selbst erhebt die Anbieterin nicht.
- (8) Mit erfolgreichem Vollzug des Wechsels endet der Vertrag. Der Vertrag endet ferner, wenn der Kunde die Löschung seiner Daten verlangt, ohne einen Wechsel vorzunehmen; in diesem Fall endet der Vertrag mit erfolgter Löschung, spätestens zwei Monate nach Zugang des Löschungsverlangens.
- (9) Auf die Verpflichtungen dieses Paragraphen kann sich der Kunde nicht berufen, soweit die Leistung im Rahmen eines unentgeltlichen Testzugangs nach § 4 oder auf sein Verlangen spezifisch für ihn entwickelt oder in ihren zentralen Funktionen individuell angepasst wurde.
§ 20 Störungsmeldung und Umgang mit Sicherheitsvorfällen
- (1) Meldungen jeder Art hat der Kunde über das Ticketsystem oder per E-Mail an die im Kopf dieser Bedingungen genannte Supportadresse zu richten. In dringenden Fällen, insbesondere bei Betriebsausfällen und Sicherheitsvorfällen, hat die Meldung zusätzlich telefonisch unter der dort genannten Rufnummer zu erfolgen.
- (2) Die Anbieterin informiert über Störungen, Sicherheitsvorfälle und Schwachstellen auf ihrer Statusseite, soweit eine unmittelbare Information der betroffenen Kunden nicht möglich ist.
- (3) Bei der Erkennung und Behebung von Vorfällen entscheidet die Anbieterin nach pflichtgemäßem Ermessen. Je nach Schweregrad ist sie berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere betroffene Systeme zu isolieren, deren Erreichbarkeit einzuschränken oder gefährdete Dienste abzuschalten. Sie beschränkt Maßnahmen auf das erforderliche Maß und informiert den Kunden unverzüglich.
- (4) Erlangt die Anbieterin Kenntnis von Sicherheitsschwachstellen in Installationen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, informiert sie den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Schwachstelle zeitnah zu beheben. Kommt er dem nicht nach, ist die Anbieterin zu Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Systeme berechtigt.
- (5) Nach Abschluss eines Vorfalls informiert die Anbieterin die betroffenen Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über gegebenenfalls erforderliche weitere Schritte.
§ 21 Mängelrechte
- (1) Die Anbieterin haftet für Mängel der im Self-Service bereitgestellten Leistungen nach den Vorschriften des Mietrechts, §§ 536 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Absätze 2 bis 8 gelten nur für diese Leistungen; für Managed Services gilt Absatz 9.
- (2) Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen richtet sich eine Schadensersatzhaftung nach § 22.
- (3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht nur unerheblich auswirkt.
- (4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel beruht auf
- a) einer unsachgemäßen Bedienung oder Konfiguration durch den Kunden;
- b) dem Einsatz von Hard- oder Software des Kunden, die für die Nutzung der Leistung nicht geeignet ist;
- c) einer vom Kunden zu vertretenden Veränderung der Leistung;
- d) einer unterlassenen unverzüglichen Mangelanzeige, soweit die Anbieterin infolgedessen keine Abhilfe schaffen konnte.
- (5) Der Kunde hat den Mangel unverzüglich unter detaillierter Beschreibung über die Meldewege nach § 20 anzuzeigen. Beanstandete Fehler müssen reproduzierbar sein.
- (6) Die Anbieterin beseitigt den Mangel innerhalb angemessener Frist durch Maßnahmen ihrer Wahl. Der Nacherfüllung steht es gleich, wenn die Anbieterin dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer oder vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthält, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn ihm dies zumutbar ist.
- (7) Service-Gutschriften nach dem Service Level Agreement werden als pauschalierte Minderung gewährt. Sie werden auf gesetzliche Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- (8) Erbringt die Anbieterin auf Anforderung des Kunden Leistungen zur Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann sie hierfür eine Vergütung nach ihren üblichen Sätzen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der behauptete Mangel nicht nachweisen lässt.
- (9) Erbringt die Anbieterin Managed Services nicht in der vereinbarten Qualität, kann der Kunde die ordnungsgemäße Nachholung der Leistung verlangen, soweit die Nachholung möglich und der Anbieterin zumutbar ist. Im Übrigen richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts sowie nach § 22. Service-Gutschriften nach dem Service Level Agreement werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 22 Haftung
- (1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- (3) Die Haftung für Datenverlust ist beschränkt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. § 254 BGB bleibt unberührt.
- (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.
- (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin.
- (6) Werden Leistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen, haftet der Kunde für die hierdurch anfallenden Entgelte bis zum Zugang der Meldung nach § 3 Abs. 4, sofern ihn am Zugriff des Dritten ein Verschulden trifft.
- (7) Macht ein Dritter gegenüber einer Partei geltend, dass eine Leistung der anderen Partei Rechte Dritter verletzt, benachrichtigt sie die andere Partei unverzüglich. Die betroffene Partei ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Ohne vorherige Zustimmung dieser Partei darf die andere Partei Ansprüche Dritter weder anerkennen noch die zugrunde liegenden Tatsachen zugestehen noch einen Vergleich schließen.
§ 23 Höhere Gewalt
- (1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat und deren Eintritt bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, ist sie für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, terroristische Anschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, an denen die betroffene Partei nicht beteiligt ist, sowie großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung.
- (2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Entsprechendes gilt, soweit sich Fristen infolge von Änderungswünschen des Kunden während der Leistungserbringung verschieben und diese erheblichen Einfluss auf die Lieferung oder Leistung haben.
- (3) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Wegfall der Behinderung.
- (4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den zuletzt gültigen Preisen zu vergüten.
§ 24 Verjährung
- (1) Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 25 Vertraulichkeit
- (1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen über geschäftliche Verhältnisse, die nicht offenkundig sind, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung die offenlegende Partei ein berechtigtes Interesse hat, unabhängig von Form und Verkörperung.
- (2) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen streng vertraulich und geben sie ohne vorherige Zustimmung mindestens in Textform nicht an Dritte weiter. Eine Weitergabe an Mitarbeiter ist zulässig, soweit diese die Information zur Durchführung des Vertrages benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Nicht als Dritte gelten mit der Anbieterin verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie eingesetzte Unterauftragnehmer, soweit ihnen die Information zur Vertragsdurchführung zugänglich gemacht werden muss.
- (3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Erhalt bereits offenkundig oder im Besitz der empfangenden Partei waren, ohne deren Zutun offenkundig werden, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind. Im letztgenannten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit dies zulässig ist.
- (4) Die Vertraulichkeitspflichten enden fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages.
§ 26 Datenschutz
- (1) Die Parteien halten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
- (2) Soweit die Anbieterin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese wird als gesonderte Anlage vereinbart und geht diesen Bedingungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
- (3) Der Kunde setzt zur Erfüllung seiner Pflichten nur Mitarbeiter ein, die zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet sind.
- (4) Das Abhandenkommen, die unrechtmäßige Übermittlung oder die unbefugte Kenntniserlangung personenbezogener Daten ist der Anbieterin unverzüglich unter datenschutz@main-cloud.io mitzuteilen.
§ 27 Exportkontrolle und Sanktionen
- (1) Die Parteien prüfen und beachten eigenverantwortlich die für sie einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Ausfuhrkontroll-, Zoll- sowie nationale, europäische und internationale Sanktions- und Embargovorschriften.
- (2) Die Parteien versichern, dass weder sie selbst noch Personen, die sie mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beherrschen, auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt werden. Sie stimmen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten gegen einschlägige Sanktionslisten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu und teilen bestätigte Treffer unverzüglich in Textform mit. Im Fall eines bestätigten Treffers ist die Anbieterin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
- (3) In Einklang mit Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 darf der Kunde Güter und Leistungen, die in deren Anwendungsbereich fallen, weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen oder zur Verwendung dort bestimmen. Er unternimmt zumutbare Anstrengungen, um eine Umgehung durch Dritte in der Handelskette zu verhindern, und informiert die Anbieterin unverzüglich über entgegenstehende Umstände.
- (4) Ein schuldhafter Verstoß gegen Absatz 3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die Anbieterin zur außerordentlichen Kündigung. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 28 Änderung dieser Bedingungen
- (1) Die Anbieterin ist berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen zu ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht, die Änderung zur Fortführung des Vertragsverhältnisses erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei einer Änderung der Gesetzeslage, bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder bei einer nicht vorhersehbaren und von der Anbieterin nicht zu beeinflussenden Änderung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen, die das vertragliche Äquivalenzverhältnis stört.
- (2) Die Anbieterin teilt dem Kunden die beabsichtigte Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 hin.
- (3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Übt er das Kündigungsrecht nicht aus und nimmt er die Leistungen nach dem Wirksamwerden weiter in Anspruch, gilt die Änderung als angenommen.
- (4) Von der Änderungsbefugnis ausgenommen sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten betreffen oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.
§ 29 Schlussbestimmungen
- (1) Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.
- (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Frankfurt a.M., sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 Abs. 1 ZPO). Die Anbieterin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Vorrangige gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- (4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Anbieterin auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
- (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Für individuell ausgehandelte Bestimmungen, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterin sind, gilt ergänzend, dass die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Leistungsbeschreibung Self-Service
1. Zweck des Dokuments und Rangfolge
Diese Leistungsbeschreibung beschreibt die allgemeinen, für sämtliche im Self-Service beziehbaren Cloud-, Platform-as-a-Service- und Software-as-a-Service-Produkte der MAIN CLOUD SOLUTIONS GmbH (nachfolgend „Anbieterin") geltenden Leistungen und Verfahren. Produktspezifische Besonderheiten ergeben sich aus den jeweiligen Produktdatenblättern.
Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge in absteigender Ordnung: Service Level Agreement, produktspezifisches Produktdatenblatt, diese Leistungsbeschreibung, Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Registrierung und Organisation
2.1 Testzugang
Der Testzugang kann ohne Angabe von Unternehmens- und Zahlungsdaten eingerichtet werden. Erforderlich sind die dienstliche E-Mail-Adresse, Vor- und Familienname, ein Passwort sowie die Bestätigung der Unternehmereigenschaft. Die Registrierung wird im Double-Opt-in-Verfahren abgeschlossen. Ein Anspruch auf Testzugang besteht nicht für sämtliche Softwareprodukte. Ob und in welchem Umfang eine Testmöglichkeit eingeräumt wird, ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Produktbeschreibung. https://main-cloud.io/produkt-shop
Während des Testzeitraums stehen folgende Funktionen und Ressourcen zur Verfügung:
- – Funktionsumfang: je Produkt und Produktbeschreibung
- – Ressourcenobergrenze: je Produkt (siehe Produktbeschreibung)
- – Anzahl Nutzer je Testzugang: je Produkt (siehe Produktbeschreibung)
- – Nicht verfügbar im Testzugang: SLAs, technische Hosting Verfügbarkeit wie Produktive System, E-Mail-Service, Domain-Service, DNS-Service
Für den Testzugang gilt das Service Level Agreement nicht. Nach Ablauf des Testzeitraums werden das Testsystem und die darin gespeicherten Daten automatisiert und endgültig gelöscht; eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen. Einzelheiten regelt § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Registrierung als zahlender Kunde
Der Bezug entgeltlicher Leistungen setzt die Anlage einer Organisation voraus. Die Organisation ist der Ankerpunkt, dem alle weiteren Objekte, insbesondere Nutzer und Projekte, zugeordnet werden. Für die Anlage sind die vollständige Firmierung, der Sitz des Unternehmens, eine abweichende Rechnungsanschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie vollständige Zahlungsdaten anzugeben.
Nach erfolgreicher Anlage schaltet die Anbieterin die Organisation frei. Der Nutzer erhält damit Zugriff auf die entgeltlichen Produkte zu den Konditionen der jeweils gültigen Preisliste. Wird der Testzugang vor Ablauf des Testzeitraums überführt, bleiben die im Testsystem gespeicherten Daten erhalten.
2.3 Weitere Nutzer
Der Administrator-Zugang kann weitere Nutzer per E-Mail zur Organisation einladen. Die Registrierung des eingeladenen Nutzers erfordert die dienstliche E-Mail-Adresse, Vor- und Familiennamen sowie ein Passwort und erfolgt ebenfalls im Double-Opt-in-Verfahren. Der Administrator kann die Rechte aller Nutzer erweitern und beschränken. Nutzer mit entsprechenden Rechten können durch den Abruf von Leistungen Entgelte auslösen.
3. Dashboard und Self-Service
Der Kunde verwaltet sämtliche Leistungen eigenständig über das Dashboard unter https://main-cloud.io/portal/tenants/. Über das Dashboard kann der Kunde insbesondere
- – Projekte anlegen, verwalten und löschen,
- – Ressourcen anlegen, konfigurieren, skalieren und freigeben,
- – Nutzer und Berechtigungen verwalten,
- – Verbrauch und Kosten einsehen,
- – Zahlungsdaten und Rechnungsanschrift pflegen,
- – Daten in den vom jeweiligen Produkt angebotenen Formaten exportieren,
- – den Vertrag kündigen.
Ergänzend stellt die Anbieterin eine Programmierschnittstelle unter [URL folgt in Kürze] sowie eine technische Dokumentation unter [URL folgt in Kürze] bereit. Sämtliche bezogenen Leistungen werden Projekten zugeordnet und über diese abgerechnet.
4. Modell der geteilten Verantwortung
Die Produkte werden im Modell der geteilten Verantwortung erbracht. Anbieterin und Kunde teilen sich die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit.
4.1 Verantwortungsbereich der Anbieterin
- – Bereitstellung, Betrieb und Aktualisierung der Plattform einschließlich der zugrunde liegenden Infrastruktur;
- – Bereitstellung und Betrieb des Dashboards und der Programmierschnittstellen;
- – Bereitstellung eines administrativen Zugangs zur Verwaltung der bezogenen Leistungen;
- – Bereitstellung der Produkte in einer lauffähigen Basiskonfiguration;
- – Überwachung der Plattform und Bearbeitung von Störungen nach Maßgabe des Service Level Agreements.
4.2 Verantwortungsbereich des Kunden
- – Auswahl, Konfiguration und Betrieb der von ihm bezogenen Ressourcen einschließlich des Betriebssystems und der darauf installierten Software;
- – sämtliche sicherheitsrelevanten Einstellungen, insbesondere Berechtigungsvergabe, Netzwerkzugriff und Verschlüsselung auf Anwendungsebene;
- – Einspielen von Aktualisierungen und Sicherheitspatches im eigenen Verantwortungsbereich;
- – Datensicherung und Wiederherstellbarkeit;
- – ordnungsgemäße Lizenzierung selbst installierter Software;
- – Verwaltung der eigenen Nutzer und Zugangsdaten.
Die Leistung der Anbieterin endet mit der Bereitstellung des Produkts in einer lauffähigen Basiskonfiguration nebst den zugehörigen Verwaltungswerkzeugen. Die für den konkreten Einsatzzweck erforderliche Konfiguration liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Kunden.
5. Voraussetzungen auf Kundenseite
Die Nutzung der Produkte setzt voraus, dass der Kunde über die technischen Kenntnisse verfügt, die für die ordnungsgemäße Administration der von ihm bezogenen Leistungen erforderlich sind. Unterstützend steht die technische Dokumentation zur Verfügung.
Die bereitgestellte Software ist nicht für den Produktivbetrieb vorkonfiguriert. Der Kunde prüft die Konfiguration insbesondere auf sicherheitskritische Einstellungen und passt sie an seine Anforderungen an. Die Anbieterin empfiehlt, Berechtigungen restriktiv zu vergeben und den Zugriff auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Ein Zugriff auf die bezogenen Ressourcen ist nur über eine geeignete Netzwerk- oder Internetanbindung möglich. Deren Herstellung und Aufrechterhaltung obliegt dem Kunden.
6. Datensicherung und Wiederherstellung
Es obliegt dem Kunden, den Zustand seiner Dienste und der damit verwalteten Daten so zu sichern, dass er sie jederzeit eigenständig wiederherstellen kann. Soweit in einem Produktdatenblatt nichts anderes bestimmt ist, nutzt der Kunde hierfür die vom jeweiligen Produkt bereitgestellten Funktionen.
Eine produktseitige Replikation von Daten erfüllt nicht die Funktion einer Datensicherung, da sie keinen Zugriff auf frühere Datenstände eröffnet.
7. Kundendaten
7.1 Verwaltung und Löschung
Kundendaten sind sämtliche Informationen, die der Kunde oder von ihm autorisierte Personen oder Systeme bei Nutzung der Produkte auf die Systeme der Anbieterin übertragen. Ihre Verwaltung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde löscht nicht mehr benötigte Kundendaten eigenständig und unverzüglich.
Beendet der Kunde die Nutzung eines Produkts oder gibt er bezogene Ressourcen frei, entfällt sein Zugriff auf die zugehörigen Daten. Diese werden automatisiert gelöscht; der Zeitpunkt richtet sich nach dem jeweiligen Produkt. Eine Wiederherstellung durch die Anbieterin ist ausgeschlossen. Nach Vertragsende verbliebene Daten werden spätestens sieben Tage nach Vertragsende endgültig gelöscht.
7.2 Nicht vorab autorisierter Zugriff der Anbieterin
Ist es in nicht vorhersehbaren Fällen zur Erfüllung des Vertrages erforderlich, dass die Anbieterin Einsicht in Kundendaten nimmt, und hat der Kunde dies nicht vorab autorisiert, informiert die Anbieterin den Kunden im Anschluss darüber, worauf zugegriffen wurde, wer Zugriff hatte, wann und wie lange zugegriffen wurde und warum der Zugriff erforderlich war.
7.3 Speicherung und Abruf
Dem Kunden ist bekannt, dass bestimmte Daten nur gespeichert werden, wenn er die Speicherung ausdrücklich aktiviert hat. Die Verfahren hierzu sind in der Produktdokumentation beschrieben. Daten, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, kann die Anbieterin bei Vertragsabwicklung nicht bereitstellen oder herausgeben; der Kunde ruft diese Daten rechtzeitig vor Beendigung der Nutzung selbst ab. Die Regelungen zum Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes nach § 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
8. Installation von Software und Lizenzen Dritter
Der Kunde kann, soweit vom jeweiligen Produkt angeboten, eigenständig Software auf den ihm bereitgestellten Ressourcen installieren. Administration und Betrieb obliegen ihm. Eine Unterstützung bei der Administration wird nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich als Leistungsbestandteil ausgewiesen ist.
Mit der Bereitstellung von Software zur Installation stellt die Anbieterin keine Lizenzen für den Kunden oder in dessen Namen bereit. Der Kunde akzeptiert die zum Zeitpunkt der Installation geltenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers; ein Lizenzvertrag kommt ausschließlich zwischen ihm und dem Hersteller zustande. Die Bewertung von Qualität und Sicherheit dieser Software sowie die Entscheidung über deren Installation obliegen allein dem Kunden.
9. Wartungsarbeiten
Die Anbieterin führt regelmäßig Wartungsarbeiten zur Erhaltung von Sicherheit und Verfügbarkeit sowie zur Weiterentwicklung der Produkte durch.
Geplante Wartungsarbeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit führen können, werden mindestens zwei Kalendertage vor Durchführung auf der Statusseite unter https://main-cloud.io/status angekündigt. Betreffen die Arbeiten nur einzelne Kunden, erfolgt die Ankündigung zusätzlich per E-Mail an die im Nutzerkonto hinterlegte Adresse.
Dringende Wartungsarbeiten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder Betriebsfähigkeit können ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist durchgeführt werden.
Der Anbieterin wird empfohlen, die Statusseite regelmäßig zu prüfen. Der Kunde kann die Auswirkungen von Wartungsarbeiten durch redundante Auslegung seiner Umgebung verringern.
10. Support
Servicezeiten, Meldewege, Prioritätsklassen und Reaktionszeiten ergeben sich aus dem Service Level Agreement. Der Umfang des Supports richtet sich nach der gebuchten Servicestufe.
11. Beendigung der Nutzung
Der Kunde kann die Nutzung einzelner im On-Demand-Modell bezogener Ressourcen jederzeit durch Freigabe im Dashboard beenden; einer Kündigungserklärung bedarf es hierfür nicht. Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und kann über die im Dashboard vorgesehene Funktion erklärt werden.
Vor Beendigung der Nutzung hat der Kunde seine Daten eigenständig zu exportieren. Nach Deaktivierung des Zugangs ist ein Zugriff nicht mehr möglich.
Produktbeschreibung Managed Services
1. Gegenstand, Anwendungsbereich und Rangfolge
Diese Produktbeschreibung regelt die Produkte „Einzelner gemanagter IT-Service" und „Set gemanagter IT-Services". Mit diesen Produkten überträgt der Kunde den Betrieb einzelner oder mehrerer IT-Services auf die MAIN CLOUD SOLUTIONS GmbH (nachfolgend „Anbieterin").
Die Managed Services werden ausschließlich auf den Plattformen der Anbieterin erbracht und setzen den Bezug der zugrunde liegenden Self-Service-Leistungen voraus, die der Kunde gesondert bucht.
Diese Produktbeschreibung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Leistungsbeschreibung Self-Service. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge in absteigender Ordnung: Service Level Agreement, Betriebshandbuch und Betriebskonzept, diese Produktbeschreibung, Leistungsbeschreibung Self-Service, Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Anbieterin schuldet die fachgerechte Durchführung der nachstehend beschriebenen Betriebsleistungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Service Level. Einen darüber hinausgehenden Erfolg schuldet sie nicht.
2. Einzelner gemanagter IT-Service
2.1 Produktbeschreibung
Die Anbieterin betreibt einen einzelnen IT-Service des Kunden. Sofern gesondert vereinbart, führt sie im Störungsfall zusätzlich die im Betriebshandbuch festgelegten Handlungen durch. Der IT-Service wird auf den Plattformen der Anbieterin installiert und mit deren Betriebswerkzeugen betrieben.
Die Anbieterin arbeitet nach standardisierten Betriebsprozessen, nach dem vereinbarten Service Level Agreement und nach dem vereinbarten Betriebskonzept.
2.2 Aufgaben der Anbieterin
Die Anbieterin übernimmt für den betriebenen IT-Service die Verantwortung für die Verfügbarkeit nach Maßgabe des vereinbarten Service Level Agreements sowie folgende Aufgaben:
- – Life-Cycle-Management einschließlich Einspielen von Aktualisierungen;
- – Konfiguration nach den Best Practices der Anbieterin oder nach Vorgaben des Kunden;
- – Monitoring und Alerting;
- – Auswertung von Kennzahlen zur Entwicklung der Auslastung (Trending);
- – Datensicherung nach Ziffer 7.
Die Anbieterin installiert den zu betreibenden IT-Service regelmäßig selbst. Soll ein bereits bestehender, bislang vom Kunden verwalteter IT-Service in den Betrieb übernommen werden, prüft die Anbieterin die vorhandene Installation vor Inbetriebnahme. Ergibt die Prüfung, dass ein Betrieb nach den vereinbarten Service Leveln nicht möglich ist, teilt die Anbieterin dies dem Kunden mit; die Übernahme setzt in diesem Fall die vorherige Herstellung der Betriebsfähigkeit voraus.
Die Anbieterin unterstützt den Kunden beim Zusammenwirken der von ihr und der von ihm betriebenen IT-Services, indem sie als Administrator des von ihr betriebenen IT-Service agiert und auf Anfrage des Kunden beispielsweise Protokolldateien zur Fehlerbehebung oder zur Optimierung des Betriebsverhaltens auswertet.
2.3 Standardsoftware
Die Anbieterin bietet den Betrieb für eine Reihe von Standardsoftware an, der ihren Best Practices für Konfiguration, Wartung und Entstörung folgt. Die jeweils unterstützte Software ergibt sich aus der unter https://main-cloud.io veröffentlichten Liste; ergänzend erteilt der zuständige Ansprechpartner Auskunft. Die Anbieterin kann die Liste anpassen; Ziffer 2.7 bleibt unberührt.
2.4 Individuelle Software und Betriebshandbuch
Für individuelle Software bietet die Anbieterin den Betrieb nach einem Betriebshandbuch an. Hierfür gilt:
- a) Die Anbieterin stellt eine Vorlage für das Betriebshandbuch bereit und unterstützt den Kunden beim Ausfüllen. Das Betriebshandbuch wird vom Kunden erstellt und verantwortet.
- b) Für die im Betriebshandbuch beschriebenen Handlungen und deren Auswirkungen ist der Kunde verantwortlich. Die Anbieterin prüft die beschriebenen Handlungen nicht auf inhaltliche Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit. Erkennt sie offensichtliche Fehler oder Risiken, weist sie den Kunden darauf hin.
- c) Die Anbieterin schuldet die sorgfältige Durchführung der im Betriebshandbuch beschriebenen Handlungen, nicht jedoch deren Erfolg.
- d) Änderungen des Betriebshandbuchs erfolgen im Verfahren nach Ziffer 5.
2.5 Ressourcenübersicht
Der Kunde erhält Zugang zu einer Übersicht, in der er einsehen kann, welche Ressourcen die betriebene Software verbraucht.
2.6 Eingriffe zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit
Zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des gemanagten IT-Service ist die Anbieterin berechtigt, auf unvorhersehbare Situationen ohne vorherige Rückfrage beim Kunden zu reagieren und dabei insbesondere
- a) Konfigurationsänderungen am IT-Service vorzunehmen,
- b) den IT-Service neu zu starten und
- c) Kundendaten einzusehen, soweit dies zur Störungsanalyse erforderlich ist, insbesondere Protokolldateien.
Die Befugnis nach Buchstabe c) ist auf das für die Störungsanalyse erforderliche Maß beschränkt. Die Anbieterin dokumentiert den Zugriff und informiert den Kunden nach Ziffer 8.2. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung richtet sich ausschließlich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung; der Zugriff erfolgt auf Grundlage der dort erteilten Weisungen.
Der Kunde erkennt an, dass die Einräumung dieser Befugnisse Voraussetzung für die Erbringung der Managed Services ist. Widerruft er sie, ist die Anbieterin von ihrer Leistungspflicht befreit und zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Managed Service berechtigt.
Maßnahmen nach dieser Ziffer werden nach Aufwand gemäß § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerechnet, soweit sie nicht auf Umständen beruhen, die die Anbieterin zu vertreten hat. Die Anbieterin wahrt bei der Durchführung die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Vertragswert einerseits und den Kosten der Maßnahme sowie etwaigen Folgekosten andererseits.
2.7 Wegfall der Betriebsvoraussetzungen (End of Life)
Werden für eine zum Betrieb des IT-Service erforderliche Software keine Aktualisierungen mehr entwickelt, befindet sich das Produkt im Status „End of Life". Dies führt zu Einschränkungen der von der Anbieterin übernommenen Betriebsverantwortung und kann bis zur vollständigen Rückübertragung der Betriebsverantwortung auf den Kunden führen.
Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich, sobald ihr der bevorstehende Eintritt dieses Status bekannt wird, benennt die konkreten Einschränkungen und erörtert mit dem Kunden mögliche Alternativen. Das Kündigungsrecht nach § 15 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
3. Aufgaben und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt die Anbieterin beim Betrieb der IT-Services durch Bereitstellung von Dokumentation, Personal und sonstigen erforderlichen Informationen, insbesondere
- – durch Benennung eines während des im Service Level Agreement vereinbarten Zeitraums erreichbaren Ansprechpartners für die Fehlerbehebung;
- – durch Angabe der Betriebsparameter für die Auswahl der Konfiguration, insbesondere der Mengengerüste für die zu erwartende Last;
- – durch rechtzeitige Mitteilung geplanter Änderungen an eigenen Systemen, die auf den gemanagten IT-Service einwirken können.
Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht in dem erforderlichen Maß nach, ist die Anbieterin insoweit von ihren Aufgaben befreit. Zeiten, in denen eine erforderliche Mitwirkung aussteht, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ergänzend.
4. Set gemanagter IT-Services (Kernsetup)
4.1 Produktbeschreibung
Mit diesem Produkt lässt der Kunde mehrere zusammenhängende IT-Services betreiben (nachfolgend „Kernsetup"). Gegenüber dem Betrieb einzelner IT-Services besteht der Mehrwert darin, dass die Verfügbarkeit über das gesamte Kernsetup hinweg vereinbart wird.
Der Betrieb des Kernsetups erfolgt ausschließlich auf den Plattformen der Anbieterin und folgt dem Modell der geteilten Verantwortung. Der Kunde nutzt die Betriebswerkzeuge der Anbieterin.
Diese Ziffer ergänzt die Ziffern 2 und 3. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Ziffer vor.
4.2 Verantwortungsbereiche
Neben dem Kernsetup betreibt der Kunde regelmäßig weitere IT-Services, typischerweise die Anwendung selbst. Die Verwaltung der Gesamtheit der Services erfolgt daher im Modell der geteilten Verantwortung: Kunde und Anbieterin tragen jeweils die Verantwortung für die von ihnen übernommenen IT-Services und stimmen sich an den Schnittstellen ab.
IT-Services außerhalb des Kernsetups liegen vollständig im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Verfügbarkeitszusage erstreckt sich nicht auf sie.
4.3 Abrufbarkeit der Daten
Die Anbieterin hält die vom Kunden vertragsgemäß im Kernsetup gespeicherten Daten über ihr Netz und das daran angeschlossene Internet nach Maßgabe des vereinbarten Service Level Agreements abrufbar. Für den Erfolg des jeweiligen Zugriffs übernimmt sie keine Verantwortung, soweit nicht ausschließlich ihr eigenes Netz einschließlich der von ihr unterhaltenen Schnittstellen zu Netzen Dritter betroffen ist.
4.4 Betriebswerkzeuge
Die Anbieterin stellt Werkzeuge bereit, mit denen das Kernsetup gemeinsam verwaltet wird, insbesondere eine Schnittstelle, über die der Kunde weitere IT-Services eigenständig installieren und verwalten kann.
4.5 Eingriffe des Kunden in das Kernsetup
Installationen und Konfigurationsänderungen durch den Kunden dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Anbieterin erfolgen, soweit deren Verantwortungsbereich betroffen ist. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass das fehlerfreie Zusammenwirken aller IT-Services nach der Änderung gewährleistet ist. Entsteht der Anbieterin hierdurch Aufwand, wird dieser nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerechnet.
5. Änderungen des Leistungsgegenstands (Change-Request-Verfahren)
Der Betrieb erfordert mitunter Änderungen an der Konfiguration des IT-Service oder an der Menge der ihm zugewiesenen Ressourcen. Hierfür gilt das folgende Verfahren.
Änderungswünsche sind über den Standardmeldeweg nach § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzufragen. Sie werden von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr entgegengenommen und im Ticketsystem dokumentiert. Ein Änderungsverlangen enthält mindestens
- a) die Beschreibung der gewünschten Änderung,
- b) deren Sinn und Zweck,
- c) besondere Umstände und Hintergründe, die zu beachten sind, und
- d) die Dringlichkeit.
Die Anbieterin prüft unverzüglich, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere auf die vereinbarte Vergütung und auf die vereinbarten Service Level, hat. Ist der Änderungswunsch ohne Weiteres umsetzbar, setzt die Anbieterin ihn um und dokumentiert dies im Ticketsystem.
Würde die Umsetzung des Änderungswunsches die vereinbarte Verfügbarkeit beeinträchtigen, ist die Anbieterin berechtigt, ihn zurückzuweisen. Sie erarbeitet, soweit möglich, einen Alternativvorschlag, der dem Anliegen des Kunden Rechnung trägt, ohne die Verfügbarkeit zu beeinträchtigen. Ist dies nicht möglich und besteht der Kunde auf der Umsetzung, vereinbaren die Parteien für die betroffenen Komponenten in Textform eine angepasste oder ausgesetzte Verfügbarkeitszusage. Service-Gutschriften entstehen insoweit nicht.
Ist der Änderungswunsch nur mit erheblichem Prüfungsaufwand zu bewerten, teilt die Anbieterin dies dem Kunden mit und weist darauf hin, welche vereinbarten Leistungen sich hierdurch verschieben würden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis, führt die Anbieterin die Prüfung durch. Zieht er den Änderungswunsch zurück, endet das Verfahren.
Ist der Änderungswunsch nicht sofort umsetzbar, legt die Anbieterin dem Kunden nach der Prüfung die Auswirkungen dar. Die Darlegung enthält entweder einen Umsetzungsvorschlag oder die Gründe, aus denen der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Parteien stimmen sich unverzüglich ab und halten das Ergebnis in Textform fest. Kommt keine Einigung zustande, verbleibt es beim bisherigen Leistungsinhalt.
Der Kunde trägt die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für die Prüfung, für die Erstellung eines Änderungsvorschlags und für hierdurch verursachte Stillstandszeiten. Die Abrechnung erfolgt nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.1 Änderungen durch die Anbieterin
Die Anbieterin ist berechtigt, den Umfang ihrer Leistungen zu ändern oder von ihm abzuweichen, soweit dies zur Sicherstellung der Leistungserbringung oder zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Service Level erforderlich ist, insbesondere durch Freischaltung größerer Ressourcenvolumina. Sie zeigt dem Kunden solche Maßnahmen unverzüglich nach Durchführung in Textform an.
Eine über die bisherige Vergütung hinausgehende Zahlungspflicht des Kunden entsteht nur, wenn er der Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige in Textform zustimmt oder die Maßnahme auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat. Widerspricht der Kunde, führt die Anbieterin die Leistung auf das ursprüngliche Maß zurück, soweit dies technisch möglich und mit der Aufrechterhaltung der Service Level vereinbar ist.
5.2 Änderungsbedarf aufgrund unterbliebener Mitwirkung
Muss eine Leistung geändert werden, weil der Kunde eine Mitwirkungshandlung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, insbesondere weil er zuvor erteilte Informationen korrigiert oder Informationen nachreicht, gilt dies als Leistungsänderung nach dieser Ziffer.
6. Wartungsarbeiten
Geplante Wartungsarbeiten, die eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit gemanagter IT-Services bedingen, kündigt die Anbieterin den betroffenen Kunden mindestens fünf Kalendertage vorher in Textform an. § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ziffer 7 des Service Level Agreements gelten ergänzend.
7. Datensicherung
Abweichend von § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt die Anbieterin für die von ihr betriebenen IT-Services und die darin enthaltenen Kundendaten Sicherungen nach dem Schema von sieben Tagen, vier Wochen und drei Monaten, soweit die Software des IT-Service dies unterstützt.
Ist die Erstellung der Sicherungen in den vorgesehenen Intervallen aufgrund der Art oder der Menge der Daten nicht möglich, informiert die Anbieterin den Kunden unverzüglich. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall in Textform ein angepasstes Sicherungskonzept. Bis zu einer solchen Vereinbarung ist die Anbieterin insoweit von der Sicherungspflicht befreit.
Die Verantwortung für die Sicherung von IT-Services außerhalb des Kernsetups sowie von Daten außerhalb der von der Anbieterin betriebenen IT-Services verbleibt beim Kunden.
8. Kundendaten
8.1 Löschung
Der Kunde löscht nicht mehr benötigte Kundendaten eigenständig und unverzüglich. Nach Vertragsende verbliebene Daten werden spätestens drei Tage nach Vertragsende endgültig gelöscht.
8.2 Information über Zugriffe
Greift die Anbieterin nach Ziffer 2.6 oder aus anderem Anlass auf Kundendaten zu, ohne dass der Kunde dies vorab im Einzelfall autorisiert hat, informiert sie den Kunden im Anschluss darüber, worauf zugegriffen wurde, wer Zugriff hatte, wann und wie lange zugegriffen wurde und warum der Zugriff erforderlich war. Die Information erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen.
9. Support
Servicezeiten, Prioritätsklassen und Reaktionszeiten ergeben sich aus dem Service Level Agreement.
Für gemanagte IT-Services, die nicht Teil der Produktivumgebung des Kunden sind, insbesondere Entwicklungs- und Abnahmeumgebungen, leistet die Anbieterin Support ausschließlich innerhalb der Servicezeiten der Servicestufe Standard. Dies gilt auch dann, wenn für die Produktivumgebung die Servicestufe Enterprise vereinbart ist.
10. Beendigung der Nutzung und Herausgabe von Daten
Die Anbieterin stellt dem Kunden auf Antrag Sicherungen der Kundendaten des betroffenen Produkts in einem üblichen Format zur Verfügung, soweit die Erstellung solcher Sicherungen zum Leistungsumfang gehört. Erfasst sind ausschließlich Daten, die der Kunde durch die Nutzung des Produkts auf den Systemen der Anbieterin abgelegt hat.
Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Vertragsende oder vor Beendigung der Nutzung zu stellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, kann eine Bereitstellung zum Vertragsende nicht gewährleistet werden; die Anbieterin stellt die Daten in diesem Fall nach Verfügbarkeit ihrer Ressourcen bereit. Die Übergabe kann auch nach Vertragsende erfolgen.
§ 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Verlangt der Kunde den Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes nach der Verordnung (EU) 2023/2854, gelten ausschließlich die dortigen Fristen.
11. Glossar
Die im Service Level Agreement definierten Begriffe gelten auch für diese Produktbeschreibung.
Service Level Agreement
1. Gegenstand und Rangfolge
Dieses Service Level Agreement (nachfolgend „SLA") regelt die von der MAIN CLOUD SOLUTIONS GmbH (nachfolgend „Anbieterin") geschuldete Verfügbarkeit sowie die Support-Leistungen für die vom Kunden bezogenen Cloud-, Platform-as-a-Service- und Software-as-a-Service-Produkte.
Dieses SLA ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Leistungsbeschreibung Self-Service. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses SLA vor.
Für den unentgeltlichen Testzugang nach § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt dieses SLA nicht.
Die Anbieterin erbringt die Leistungen auf dedizierten Servern, die sie von einem Infrastrukturdienstleister anmietet. Die Verfügbarkeitszusagen dieses SLA setzen die vertragsgemäße Erbringung dieser Vorleistung voraus. Einzelheiten regelt Ziffer 12.
2. Servicestufen
Die Anbieterin bietet die Servicestufen „Standard" und „Enterprise" an. Die Zuordnung der Servicestufe zum jeweiligen Produkt ergibt sich aus der Preisliste beziehungsweise aus der Buchung.
Im Übrigen sind die Leistungsinhalte beider Servicestufen identisch. Insbesondere unterscheiden sich Funktionsumfang, Verantwortungsverteilung und Mängelrechte nicht.
3. Messgegenstand
Gegenstand der Verfügbarkeitszusage sind ausschließlich
- a) die Plattform einschließlich der öffentlich erreichbaren Programmierschnittstelle (API) unter [Endpunkt] und
- b) das Dashboard unter https://main-cloud.io/portal/tenants.
Nicht Gegenstand der Verfügbarkeitszusage sind insbesondere die vom Kunden auf den bezogenen Ressourcen betriebenen Betriebssysteme, Anwendungen und Konfigurationen, die vom Kunden installierte Software Dritter, öffentlich bereitgestellte Betriebssystem-Abbilder, Datenverbindungen jenseits des Übergabepunkts sowie sämtliche Leistungen im Verantwortungsbereich des Kunden nach Ziffer 4.2 der Leistungsbeschreibung Self-Service.
Die Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 4 umfasst sowohl die Erreichbarkeit des Messgegenstands über das Netz (IP-Konnektivität) als auch dessen bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Eine getrennte Zusage für einzelne Schichten wird nicht abgegeben; maßgeblich ist allein die Nutzbarkeit aus Sicht des Kunden am Messpunkt nach Ziffer 5.
4. Verfügbarkeitszusage
Die Anbieterin schuldet für den Messgegenstand nach Ziffer 3 eine Verfügbarkeit von
- – 99,5 % im Jahresmittel in der Servicestufe Standard,
- – 99,8 % im Jahresmittel in der Servicestufe Enterprise, wenn das gebuchte Produkt an einem Standort betrieben wird,
- – 99,9 % im Jahresmittel in der Servicestufe Enterprise, wenn das gebuchte Produkt georedundant über mindestens zwei Standorte betrieben wird.
Ob ein Produkt georedundant betrieben wird, ergibt sich aus der Produktbeschreibung und aus der Buchung. Der georedundante Betrieb setzt voraus, dass der Kunde die hierfür erforderlichen Ressourcen an beiden Standorten bezieht.
Diese Werte sind Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Haltbarkeitsgarantie wird ausdrücklich nicht übernommen.
Die Anbieterin erbringt die zugesagte Verfügbarkeit durch redundante Auslegung des Messgegenstands über mehrere physische Server. Der Ausfall eines einzelnen physischen Servers führt für sich genommen nicht zur Nichtverfügbarkeit im Sinne der Ziffer 6.
5. Messverfahren und Berechnung
Messzeitraum für die laufende Überwachung ist der Kalendermonat. Die Jahresverfügbarkeit ergibt sich als nach der Dauer der Messzeiträume gewichtetes Mittel der Monatswerte des Kalenderjahres. Beginnt oder endet der Vertrag unterjährig, wird anteilig gerechnet.
Messpunkt ist der Übergabepunkt des Rechenzentrums zu anderen Netzen. Die Messung erfolgt durch das Überwachungssystem der Anbieterin. Das Prüfintervall beträgt fünf Minuten und entspricht damit dem Prüfintervall, in dem die Erreichbarkeit auf Ebene der Vorleistung erfasst wird.
Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:
V = (T − W − N) ÷ (T − W) × 100
Dabei bezeichnet T die Gesamtzeit des Messzeitraums, W die Summe der Zeiten geplanter Wartungsarbeiten nach Ziffer 7 und N die Summe der Nichtverfügbarkeitszeiten nach Ziffer 6.
6. Nichtverfügbarkeit
Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn der Messgegenstand nach Ziffer 3 vom Messpunkt aus nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Sie beginnt mit der ersten fehlgeschlagenen Prüfung des Überwachungssystems oder, sofern früher, mit dem Zugang einer Störungsmeldung des Kunden nach Ziffer 8, und endet mit der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit.
Nichtverfügbarkeit wird in angefangenen Prüfintervallen erfasst. Eine Störung gilt erst dann als Nichtverfügbarkeit, wenn zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen. Die kleinste erfassbare Nichtverfügbarkeit beträgt damit zehn Minuten.
Eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit, insbesondere eine Verlängerung von Antwortzeiten ohne funktionale Einschränkung, stellt keine Nichtverfügbarkeit dar.
7. Ausschlusstatbestände
7.1 Nicht als Nichtverfügbarkeit zählende Zeiten
Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben außer Betracht Zeiten, in denen die Nutzbarkeit beeinträchtigt ist aufgrund von
- a) geplanten Wartungsarbeiten nach Ziffer 7.2 sowie dringenden Wartungsarbeiten nach Ziffer 7.4;
- b) höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin liegen, insbesondere Naturereignissen, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, großflächigen Stromausfällen sowie Ausfällen von Telekommunikationsnetzen Dritter;
- c) Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere fehlerhafter Konfiguration, Überschreitung vereinbarter Ressourcenobergrenzen, Verletzung von Mitwirkungspflichten oder unsachgemäßer Nutzung;
- d) einer berechtigten Sperrung nach § 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Maßnahmen des Incident-Managements nach § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- e) Angriffen Dritter auf die Infrastruktur, soweit die Anbieterin die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen hat;
- f) Störungen von Leistungen, die nicht Gegenstand der Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 3 sind;
- g) Wartungs- und Änderungsmaßnahmen des Infrastrukturdienstleisters, die dieser zur Abwehr eines drohenden Schadens ohne vorherige Ankündigung durchführt, sowie Zeiten, in denen der Infrastrukturdienstleister die Bearbeitung einer Störungsmeldung aussetzt, weil ein Ansprechpartner der Anbieterin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erreichbar ist.
7.2 Geplante Wartungsarbeiten
Geplante Wartungsarbeiten kündigt die Anbieterin mindestens zwei Kalendertage vor Durchführung auf der Statusseite unter https://main-cloud.io/status an. Betreffen die Arbeiten nur einzelne Kunden, erfolgt die Ankündigung zusätzlich per E-Mail an die im Nutzerkonto hinterlegte Adresse. Die Ankündigung benennt Beginn, voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen.
7.3 Obergrenze für Wartungszeiten
Die Summe der Zeiten geplanter Wartungsarbeiten überschreitet 10 Stunden je Kalendermonat und 120 Stunden je Kalenderjahr nicht. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit innerhalb des Regelwartungsfensters [Wochentag, Uhrzeit von–bis] durchgeführt. Zeiten, die über die Obergrenze hinausgehen, gelten als Nichtverfügbarkeit.
7.4 Dringende Wartungsarbeiten
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder der Betriebsfähigkeit ist die Anbieterin berechtigt, Wartungsarbeiten ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist durchzuführen. Sie informiert den Kunden unverzüglich und beschränkt die Arbeiten auf das erforderliche Maß. Die Summe dringender Wartungsarbeiten überschreitet 10 Stunden je Kalendermonat nicht; darüber hinausgehende Zeiten gelten als Nichtverfügbarkeit.
8. Support
8.1 Meldewege
Störungsmeldungen und Serviceanfragen sind über das Ticketsystem unter https://digital-projects.atlassian.net/helpcenter/maincloud/ oder per E-Mail an support@main-cloud.io zu richten. Meldungen der Priorität 1 sind zusätzlich telefonisch unter +49 69 2474504 40 anzuzeigen. Maßgeblich für den Beginn der Reaktionszeit ist der Zugang der Meldung über einen dieser Wege.
Die Meldung hat eine Beschreibung der Störung, die betroffene Leistung, den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens sowie, soweit möglich, Angaben zur Reproduzierbarkeit zu enthalten. Der Kunde benennt einen für Rückfragen erreichbaren Ansprechpartner.
8.2 Prioritätsklassen
Die Einstufung nimmt der Kunde bei der Meldung vor. Die Anbieterin kann die Einstufung nach sachlicher Prüfung ändern; sie teilt dem Kunden die Änderung unter Angabe der Gründe mit. Bei Uneinigkeit verständigen sich die Parteien unverzüglich.
8.3 Reaktionszeiten
Die Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang einer Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten und der ersten qualifizierten Rückmeldung der Anbieterin an den Kunden. Eine qualifizierte Rückmeldung liegt vor, wenn die Anbieterin die Meldung inhaltlich aufgenommen hat und den Kunden über die eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet.
Geht eine Meldung außerhalb der Servicezeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit dem Beginn der nächsten Servicezeit. Die Reaktionszeit ist keine Zusage einer Wiederherstellungs- oder Behebungszeit. Eine Wiederherstellungszeit wird nicht geschuldet.
Die Anbieterin bearbeitet Störungen mit der nach der jeweiligen Priorität gebotenen Sorgfalt und unterrichtet den Kunden bei Störungen der Priorität 1 fortlaufend über den Bearbeitungsstand.
9. Service-Gutschriften
Unterschreitet die nach Ziffer 5 berechnete Verfügbarkeit im Kalendermonat den für die gebuchte Servicestufe maßgeblichen Monatsschwellenwert, kann der Kunde eine Service-Gutschrift verlangen. Der Monatsschwellenwert entspricht dem für die Servicestufe nach Ziffer 4 zugesagten Jahreswert, also 99,5 % in der Servicestufe Standard sowie 99,8 % beziehungsweise 99,9 % in der Servicestufe Enterprise. Die Gutschrift bemisst sich nach den im betroffenen Kalendermonat für das betroffene Produkt geschuldeten Entgelten.
Die Service-Gutschrift ist auf 100 % der im betroffenen Kalendermonat für das betroffene Produkt geschuldeten Entgelte begrenzt.
Der Kunde macht die Service-Gutschrift innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend. Die Gutschrift wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
Service-Gutschriften werden als pauschalierte Minderung gewährt. Sie werden auf gesetzliche Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
10. Berichtswesen
Die Anbieterin informiert über Störungen und geplante Wartungsarbeiten auf der Statusseite unter https://main-cloud.io/status. Auf Anforderung des Kunden stellt sie einmal je Kalenderjahr einen Nachweis über die erreichte Verfügbarkeit des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform zur Verfügung.
In der Servicestufe Enterprise erhält der Kunde zusätzlich jeden Monat einen Bericht über die erreichte Verfügbarkeit, die im Berichtszeitraum aufgetretenen Störungen und die getroffenen Maßnahmen.
11. Änderungen dieses SLA
Für Änderungen dieses SLA gilt § 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
12. Vorleistungen Dritter
12.1 Grundsatz
Die Anbieterin erbringt die Leistungen unter Einsatz dedizierter Server, die sie von einem Infrastrukturdienstleister anmietet. Der Infrastrukturdienstleister ist Unterauftragnehmer der Anbieterin; die Anbieterin bleibt dem Kunden gegenüber alleinige Vertragspartnerin und für die Erbringung der Leistungen verantwortlich. Ein unmittelbarer Anspruch des Kunden gegen den Infrastrukturdienstleister besteht nicht.
12.2 Verantwortungsabgrenzung auf Ebene der Vorleistung
Die Verantwortlichkeit des Infrastrukturdienstleisters ist auf die Hardware, das physikalische Umfeld, die Energieversorgung und die IP-Anbindung beschränkt und endet vor den darauf betriebenen Anwendungen und Inhalten. Verfügt die Anbieterin über administrative Rechte auf einem Server, beschränkt sich die Systemverantwortung des Infrastrukturdienstleisters auf die reine Hardwareplattform und die Infrastruktur; Konfigurationsfehler und durch administrative Änderungen verursachte Ausfälle liegen dann außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Diese Abgrenzung wirkt nicht zu Lasten des Kunden. Sie ändert nichts an der Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 4 und begründet keinen zusätzlichen Ausschlusstatbestand über Ziffer 7 hinaus.
12.3 Serviceklassen der Vorleistung
Die von der Anbieterin beim Infrastrukturdienstleister gebuchte Serviceklasse ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Die Serviceklassen sind wie folgt ausgestaltet:
Ist keine Serviceklasse ausdrücklich vereinbart, gilt Klasse 3 als vereinbart. Die Geschäftszeiten des Infrastrukturdienstleisters sind Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr; gesetzliche Feiertage liegen außerhalb der Geschäftszeiten.
12.4 Weitergabe von Störungsmeldungen
Die Anbieterin nimmt Störungsmeldungen des Kunden nach Ziffer 8 entgegen und gibt sie, soweit die Störung im Verantwortungsbereich des Infrastrukturdienstleisters liegt, unverzüglich an diesen weiter. Sie hält zu diesem Zweck während der Servicezeiten der jeweiligen Servicestufe einen erreichbaren Ansprechpartner vor. Der Kunde meldet Störungen ausschließlich an die Anbieterin.
12.5 Wechsel des Infrastrukturdienstleisters
Die Anbieterin ist berechtigt, den Infrastrukturdienstleister zu wechseln oder weitere Infrastrukturdienstleister einzusetzen, sofern die Zusagen dieses SLA dadurch nicht beeinträchtigt werden und der Standort der Datenverarbeitung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleibt. Sie zeigt einen Wechsel mindestens zwei Wochen vorher in Textform an. Die Regelungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zum Wechsel von Unterauftragsverarbeitern bleiben unberührt.